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Wirtschaftswissenschaften / Aktuelles, Gastvortrag
01.12.2016

Namens­findung für Unter­nehmens­gründer – ein Marken­anwalt klärt auf

​​​​Am Mittwoch, den 16.11.2016, referierte Herr Rechtsanwalt Bruno M. Glombitza, Partner der Kanzlei „Greyhills Rechtsanwälte“, in einem Online-Vortrag über den Schutz von Geschäftsbezeichnungen und Marken.


Nach einer kurzen Vorstellung seiner Kanzlei ist Herr RA Glombitza ausführlich auf verschiedene Möglichkeiten von Gründern eingegangen, die Identität des Unternehmens sowie seiner Produkte und Dienstleistungen im Wettbewerb zu schützen. Schützte man die eigene unternehmerische Tätigkeit nicht angemessen, mache man sich im Wettbewerb angreifbar. Andererseits müsse man aber auch beachten, dass man mit eigenen Bezeichnungen die Schutzrechte anderer Wettbewerber verletzen könne. Das wiederum könne in der Konsequenz zu Abmahnungen und teuren Rechtsstreitigkeiten führen.


Grundsätzlich hälfe die Geschäftsbezeichnung, Unternehmen im Geschäftsverkehr zu identifizieren und von anderen Unternehmen unterscheidbar zu machen. Marken dagegen bezögen sich dagegen auf Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens und wiesen auf betriebliche Herkunft sowie eine bestimmte Qualität bzw. Image hin. Ein Unternehmen könnte daher Rechtsinhaber mehrerer geschützter Marken sein.


Doch während Unternehmensbezeichnungen sich auf den – häufig regionalen (z.B. eine Gemeinde) – Wirkbereich eines Unternehmens erstreckten, würden Marken – sofern beim Deutschen Patent- und Markenamt sauber angemeldet – einem bundesweiten Schutz unterliegen. Es gebe aber auch weitere wichtige Unterschiede zwischen Unternehmensbezeichnungen und Marken: So könne eine Geschäftsbezeichnung beschreibend formuliert werden, z.B. „Hotel am See“. Eine Marke sei dagegen nur eintragungsfähig, wenn sie Unterscheidungskraft besitze und nicht beschreibend sei, d.h. als Wortmarke würde „Hotel am See“ nicht eingetragen werden können.


Es sei also nicht verkehrt, die Unternehmensbezeichnung aufgrund des breiteren räumlichen Schutzes auch als Marke eintragen zu lassen. Herr Glombitza rät den Unternehmensgründern bei der Markenentwicklung daher, lieber einen Phantasienamen zu benutzen, der mit dem Unternehmensgegenstand nicht unbedingt etwas zu tun habe (Beispiel: „Zalando“ statt „Schuhpark“). Jedoch müsse man durch entsprechende Recherchen die Schutzrechte älterer Marken vorher ausräumen. Aufgrund der im Vortrag angedeuteten Komplexität des deutschen, europäischen und internationalen Markenrechts sei es ratsam, spätestens ab einem bestimmten Entwicklungsstadium des Unternehmens, sich fachliche Hilfe zu holen. Und selbst nach der Eintragung einer Marke müsse diese geschützt werden (Stichwort Markenverteidigung), da sie ansonsten drohe, zu verfallen, z.B. im Fall der Bayer-Marke „Aspirin“ in den USA.
 
Herr RA Glombitza studierte Jura in Passau und Heidelberg mit anschließendem Rechtsreferendariat in Köln. Seit 2004 arbeitet er in eigener Kanzlei als Rechtsanwalt und berät Unternehmer und Unternehmen in Fragen des Markenrechts, Wettbewerbsrechts und Wirtschaftsrechts sowie Werkschaffende in Fragen des Urheber- und Persönlichkeitsrechts. An der Universität Bonn unterrichtet er im Rahmen der Summer School on Intellectual Property.


Der Fachbereich Wirtschaftswissenschaften dankt Herrn Glombitza herzlich für sein Engagement!​

RA Bruno M. Glombitza; Greyhills Rechtsanwälte
RA Bruno M. Glombitza; Greyhills Rechtsanwälte
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