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Wirtschaftswissenschaften / FB W, Rechtswissenschaft, Betriebsverfassungsrecht
24.11.2022

Karsten Haase in Autoren­team des beck-online.GROSSKOMMENTARS zum Betriebs­verfassungs­recht berufen

​​​​​​​​​​Fachanwalt für Arbeitsrecht Karsten Haase​, seit 2007 Lehrbeauftragter für Arbeits- und Wirtschaftsrecht an unserem Fachbereich und geschäftsführender Vorstand der Deutsch-Japanischen Gesellschaft für Arbeitsrecht (DJGA)​, ist in das Autorenteam des beck-online.GROSSKOMMENTARS zum Betriebsverfassungsrecht berufen worden.

Der Verlag C. H. BECK oHG mit Sitz in München wurde im Jahr 1763 gegründet und entwickelte sich bis heute zu einem der ältesten und renommiertesten Fachverlage Deutschlands, der sich in zwei Verlagszweige gliedert: dem Verlagszweig Recht-Steuern-Wirtschaft und dem Verlagszweig Literatur-Sachbuch-Wissenschaft.

Mit über 9000 lieferbaren Werken, darunter auch zahlreiche elektronische Publikationen und mehr als 80 Fachzeitschriften, rangiert der Verlag auch quantitativ zu den großen deutschen Buch- und Zeitschriftenverlagen.

Seit dem Jahr 2001 baut der Verlag unter der Bezeichnung beck-online auf juristischem Gebiet auch eine umfassende Online-Datenbank auf, zu der mittlerweile auch zahlreiche beck-online.GROSSKOMMENTARE zu verschiedenen Gesetzen gehören.
 
So soll im März 2023 die Reihe dieser beck-online.GROSSKOMMENTARE um einen weiteren zum Betriebsverfassungsrecht (Hrsg.: Gallner/Boemke/Gaul/Rudkowski) erweitert werden, in dem neben dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch zahlreiche weitere Gesetze des Betriebsverfassungsrechts kommentiert werden sollen, so z. B. auch das Sprecherausschussgesetz (SprAuG).

Umgerechnet in gedruckte Seiten soll dieser Großkommentar ca. 5000 Seiten stark und ggf. auch in einer Printversion publiziert werden. Das Autorenteam rekrutiert sich aus namhaften Vertretern der Rechtswissenschaft, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der (Fach-) Anwaltschaft sowie der Arbeitsverwaltung.
 
Fachanwalt Haase hat die Kommentierung von § 23 BetrVG (Verletzung gesetzlicher Pflichten), § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG (Mitbestimmungsrechte zu Arbeitszeit) sowie von § 9 SprAuG (Ausschluss von Mitgliedern, Auflösung des Sprecherausschusses und Erlöschen der Mitgliedschaft) übernommen.​


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